Rechtsgrundlagen

Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie EU 2014/55/EU sowie die weitere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt durch das E-Rechnungs-Gesetzes RLP und wird durch die E-Rechnungs-Verordnung RLP konkretisiert.

EU-Richtlinie 2014/55/EU

Nach Feststellung der Europäischen Kommission führt die zunehmende Verwendung nicht interoperabler Normen für E-Rechnungen zu Marktzutrittsschranken und Handelshemmnissen.

Daher hat die EU mit der Richtlinie 2014/55/EU der Europäischen Norminierungsorganisation (CEN) einen Auftrag zur Entwicklung einer Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung erteilt und ihre Mitgliedstaaten zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen für Öffentliche Aufträge im Bereich oberschwelliger (EU-weit auszuschreibender) Vergaben ab Ende 2018 bzw. Ende 2019 (subzentrale Auftraggeber, d. h. Bundesländer und Kommunen) verpflichtet. Die Richtlinie ist dazu in nationales Recht umzusetzen.

Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU sowie die weitere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt durch das E-Rechnungsgesetz RLP und wird zukünftig durch die E-Rechnungs-Verordnung konkretisiert.

Einführung der E-Rechnung

Zur koordinierten nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie und Ausgestaltung der Regelungslücken hat der IT-Planungsrat die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) mit der Durchführung eines Steuerungsprojekts unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums des Innern und der Freien Hansestadt Bremen beauftragt.

Im Ergebnis hat der IT-Planungsrat am 22. Juni 2017 den nationalen Standard XRechnung, der als Anwendungsrichtlinie die Europäische Norm konkretisiert, als maßgeblich für die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland beschlossen.

Aufgrund des förderalistischen Staatsaufbaus Deutschlands ist eine Überführung der EU-Richtlinie in nationales Recht jeweils durch den Bund und die 16 Länder zu vollziehen. Die Umsetzung wird im Rahmen des Steuerungsprojekts abgestimmt.

E-Rechnungsverordnung (ERechVORP)

In Ergänzung der bereits durch §2 Abs. 1 ERechGRP (E-Rechnungsgesetz RLP) geschaffenen Verpflichtung von Auftraggebern E-Rechnung zu empfangen und zu verarbeiten, normiert die Verordnung weitergehende Einzelheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs sowie des Verfahrens und den technischen Anforderungen der elektronischen Rechnungsstellung. Die Verordnung ist seit dem 11.01.2024 in Kraft.

Die Verordnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • §1 enthält eine Regelung zum Anwendungsbereich- und Geltungsbereich, die bestimmte Sachverhalte ausnimmt.

  • §2 enthält die wesentlichen Begriffsbestimmungen und definiert in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/55/EU insbesondere den Begriff der E-Rechnung

  • §3 normiert die Verbindlichkeit der elektronischen Form, wonach Rechnungssteller nach einer Übergangsphase ab dem 1. April 2025 dazu verpflichtet werden, E-Rechnungen auszustellen und zu übermitteln (§3 Abs. 2 Satz 1).

  • §4 bestimmt in Anlehnung mit §2 Abs. 1 Satz 2 ERechGRP das verbindlich einzuhaltende Rechnungsdatenmodell für E-Rechnungen

  • §5 enthält eine Regelung über die zulässigen Übermittlungswege und den Empfang von E-Rechnungen. Demnach haben Rechnungssteller für die Übermittlung von E-Rechnungen den Zentralen E-Rechnungseingang RLP zu nutzen, wenn der Rechnungsempfänger eine zur Nutzung des Zentralen E-Rechnungseingang RLP verpflichtende Behörde ist.

  • §6 enthält Regelungen über die Realisierung und die Anwendung des Zentralen E-Rechnungseingang RLP

  • §7 beinhaltet Regelungen über den verbindlichen (Mindest-) Inhalt von E-Rechnungen.

  • §8 enthält notwendige Bestimmungen über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.

Die Kompetenz zum Erlass der Verordnung liegt gem. §3 ERechGRP bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.